GAV Metzgereigewerbe Arbeitszeiten etc.

letzte Mutation 24.02.2021
 
 
Einleitung:
Allgemeine Infos zu diesem Thema finden Sie im Kapitel 'Überstunden, Überzeit und Kompensation'.
Spezifische Infos zu diesem Thema für ArbN mit Stundenlohn, finden Sie im Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Stundenlohn'
 
Folgend finden Sie die Arbeitzeitbestimmungen gemäss GAV-Metzgereigewerbe Version 2015:
Gemäss Art. 20 des GAV Metzger, beträgt die Normalarbeitszeit 43 Stunden pro Woche.
Die 44. und 45. Wochenarbeitsstunde gelten als Überstunden, die entweder ohne Zuschlag vergütet oder 1:1 kompensiert werden.
 
Folgend ein Beispiel für den GAV Metzger:
Bezeichnung
Bemerkungen
Normalstunden
Betriebsübliche Normalarbeitszeit bis 43.00 Stunden
Überstunden
Die Höchstarbeitszeit ist 45.00 Stunden, bzw. sind die 44. & 45. Stunde Überstunden
Überzeit
Ab 46. Stunde spricht man von Überzeit
 
Abs. 23 Überstundenarbeit
 
 
Tagesüberzeit beginnt bei 9.5 Stunden, Wochenüberzeit bei 45 Stunden.
Keine Kumulation von Tages- und Wochenüberzeit:
  • Fallen sowohl Tages-, wie auch Wochenüberzeit an, erfolgt keine Kumulation der entsprechenden Überzeitstunden.
  • Es gilt jeweils die höhere Anzahl Stunden pro Woche.
Beispiel 1:
Arbeitszeiten gemäss Rapport des Einsatzbetriebes: Montag: 9 Stunden; Dienstag: 11 Stunden; Mittwoch: 8 Stunden; Donnerstag: 10 Stunden; Freitag: 3 Stunden; Samstag: 9 Stunden.
Dies sind insgesamt 50 Wochenarbeitsstunden, wovon die Überzeit auf Wochenbasis 5 Stunden und auf Tagesbasis 2 Stunden (1.5 Stunden am Dienstag und 0.5 Stunden am Donnerstag) beträgt. Vorliegend muss deshalb für die 5 Wochenüberzeitstunden ein Zuschlag von 25% bezahlt werden.
Wird in einer Woche nur Tages- (oder nur Wochenüberzeit) geleistet, sind die entsprechenden Überzeitstunden
Zuschlag pflichtig.
Beispiel 2:
Ein temporärer Mitarbeiter arbeitet in einer Woche 42 Stunden. Dabei leistet er am Dienstag einen Einsatz von 10 Stunden. Auch wenn die 45-Wochenstundengrenze hier nicht überschritten wird, sind die 0.5 Tagesüberzeitstunden am Dienstag mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen.
 
Bsp. Kompensation von Überstunden ohne Lohn:
Voraussetzungen:
  • Der zuständige GAV hat Arbeitszeitbestimmungen, welche eine jährliche Soll-Zeit enthalten.
  • Die betriebsüblichen Stunden sind 42.5 Stunden pro Woche, bzw. 8.5 Stunden pro Tag.
  • ArbN hat Mo. - Do. je 11 Stunden gearbeitet und am Freitag frei, bzw. die Überstunden kompensiert.
Sie erfassen folgende Lohnarten:
  • '105 Normalstunden'                                          4 * 11 = 44 Stunden (Montag bis Donnerstag)
  • '120 Kompensation Überstunden (ohne Lohn)'   8.5 Stunden (am Freitag die betriebsüblichen Std. pro / Tag).
Resultat:
  • Die 44.0 Normalstunden werden in die Lohnabrechnung und in die Rechnung gebucht.
  • Die   8.5 Stunden Kompensation werden nicht in die Lohnabrechnung und in die Rechnung gebucht.
  • Die   8.5 Stunden Kompensation werden im Jahreskalender in der Spalte 'Komp. ohne Lohn' angezeigt.
  • Die am Freitag erfasste Kompensation, hat zur Folge, dass auf der ALV-ZVB und dem Stundenjournal die  entsprechenden Tage den Buchstabe 'C' enthält.