Überstunden, Überzeit und Kompensation

letzte Mutation 26.09.2022
 
Allgemeines zu Überstunden und Überzeit
Angestellte sind zur Mehrarbeit verpflichtet, wenn diese notwendig sind.
Von Überstunden spricht man, wenn die vertragliche oder die betriebsübliche Arbeitszeit überstiegen wird.
Bei Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen spricht man von Überzeit.
Überstunden und Überzeit sowie die Kompensation von Überstunden sind Arbeitszeitbestimmungen, welche Personaldienstleister gemäss den Bestimmungen der ave GAV verwalten müssen.
 
Überstunden
Bei einer Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branchen-GAV 45 bis 50 Stunden) spricht man von Überstunden.
 
ArbN sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn diese:
  • notwendig sind,
  • Sie physisch und psychisch nicht überfordern,
  • zumutbar sind,
  • und die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Zuschlag auf Überstunden
  • Ein Zuschlag auf Überstunden kann schriftlich ausgeschlossen werden, ansonsten gilt ein Zuschlag von 25%.
  • Anstelle einer Auszahlung kann Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
    Dies setzt jedoch die Zustimmung der Angestellten und des Arbeitgebers voraus.
 
Überzeit
Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branchen-GAV 45 bis 50 Stunden) überschritten wird.
  • Sie darf nicht mehr als zwei Stunden im Tag betragen.
  • Sie darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen.
  • Sie muss – wenn sie nicht innert bestimmter Frist durch Freizeit ausgeglichen wird – mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% entschädigt werden.
  • Zuschläge müssen je nach GAV in die Basis für die Feiertags- Ferien- und den 13.-Mt. kumuliert werden.
Beispiel für einen Einsatz unter dem GAV Personalverleih
Ausgangslage: Ein Angestellter leistet in einer bestimmten Woche 52 Arbeitsstunden. Da die Höchstarbeitszeit im Einsatzbetrieb 45 Stunden beträgt, hat er sieben Stunden Überzeit geleistet. Wenn wir von einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausgehen, kommen noch fünf Überstunden dazu.
 
Allgemeines zum Erfassen von Überstunden und Überzeit für Personal im Stundenlohn
Gemäss swissstaffing, müssen Überstunden wie folgt abgerechnet werden:
  • Die Total geleisteten Stunden (Normal inkl. Überstunden / Zeit) müssen als 52 Normalstunden erfasst werden.
    (Diese werden immer in die Basis für die Feiertags- Ferien- und 13.-Mt.-Entschädigung berechnet).
  • Die Überzeit (7 Stunden) müssen unter der Lohnart: Überstundenzuschlag 25% erfasst werden. 
    Der Zuschlag auf die Überzeit (muss beim GAV Personalverleih) nur in die Basis des 13.-Mt.-Lohn, jedoch nicht in die Basis für die Feiertags- Ferienberechnung berechnet werden.
Hinweise:  
  • Auf Überstunden, welche nicht kompensiert werden, haben ArbN auch Anspruch auf Überstundenzuschlag.
  • Im TWM ist es möglich, für jede Lohnart zu bestimmen ob dies in die Basis für die Feiertags- Ferien oder den 13.-Mt. Berechnung wird oder nicht. Dazu muss diese Einstellung im Adressstamm, Register [Spezielles] pro Kunde und Lohnart individuell angepasst werden.
  • Das Erfassen von Überzeit und Kompensationen mittels Rapporterfassung bildet die Basis für die korrekte Überstunden- und Überzeitverwaltung.
  • Für die Verwaltung von Überstunden und Kompensation von Überstunden bei ArbN im Stundenlohn, siehe Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Stundenlohn'.
  • Für die Verwaltung von Überstunden und Kompensation von Überstunden bei ArbN im 'Monatslohn mit Stundentarif', siehe Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Monatslohn'.