Überstunden, Überzeit und Kompensation

letzte Mutation 02.11.2019
 
Allgemeines zu Überstunden und Überzeit
Angestellte sind zu Mehrarbeit verpflichtet, wenn diese notwendig sind.
Von Überstunden spricht man, wenn die vertragliche oder die betriebsübliche Arbeitszeit überstiegen wird.
Bei Arbeitsstunden, welche die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen spricht man von Überzeit.
Überstunden/Überzeit sowie die Kompensation von Überstunden sind Arbeitszeitbestimmungen, welche Personaldienstleister gemäss den Bestimmungen der ave GAV verwalten müssen.
 
Überstunden
Bei einer Überschreitung der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) spricht man von Überstunden.
ArbN sind verpflichtet, Überstunden zu leisten, wenn diese:
  • notwendig sind,
  • Sie physisch und psychisch nicht überfordern,
  • zumutbar sind,
  • und die Arbeits- und Ruhezeiten eingehalten werden.
Zuschlag auf Überstunden
  • Ein Zuschlag auf Überstunden kann schriftlich ausgeschlossen werden, ansonsten gilt ein Zuschlag von 25%.
  • Anstelle einer Auszahlung kann Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
    Dies setzt jedoch die Zustimmung der Angestellten und des Arbeitgebers voraus.
 
Überzeit
Von Überzeit wird dann gesprochen, wenn die wöchentliche gesetzliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) überschritten wird.
  • Sie darf nicht mehr als zwei Stunden im Tag betragen.
  • Sie darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen.
  • Sie muss – wenn sie nicht innert bestimmter Frist durch Freizeit ausgeglichen wird – mit einem Lohnzuschlag von mindestens 25% entschädigt werden.
  • Zuschläge müssen je nach GAV in die Basis für die Feiertags- Ferien- und den 13.-Mt.-Lohn kumuliert werden.
Beispiel für einen Einsatz unter dem GAV Personalverleih
Ausgangslage: Ein Angestellter leistet in einer bestimmten Woche 52 Arbeitsstunden. Da die Höchstarbeitszeit im Einsatzbetrieb 45 Stunden beträgt, hat er sieben Stunden Überzeit geleistet. Wenn wir von einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ausgehen, kommen noch fünf Überstunden dazu.
 
Allgemeines zum Erfassen von Überstunden und Überzeit für Personal im Stundenlohn
Gemäss Abklärung im 2012 mit swissstaffing, Herr Joehro, müssen Überstunden wie folgt abgerechnet werden:
  • Die Total geleisteten Stunden (Normal inkl. Überstunden/Zeit) müssen als 52 Normalstunden erfasst werden. (Diese kommen immer in die Basis für die Feiertags- Ferien- und 13.-Mt.-Lohn Berechnung).
  • Die Überzeit (7 Stunden) müssen unter der Lohnart: Überstundenzuschlag 25% erfasst werden. 
    Der Zuschlag auf die Überzeit (muss beim GAV Personalverleih) nur in die Basis des 13.-Mt.-Lohn, jedoch nicht in die Basis für die Feiertags- Ferienberechnung berechnet werden.
Hinweise:  
  • Im TWM ist es möglich, für jede Lohnart zu bestimmen ob dies in die Basis für die Feiertags- Ferien oder 13.-Mt. Berechnung wird oder nicht. Zudem kann diese Einstellung im Firmenstamm, Register [Extras] pro Kunde individuell angepasst werden.
  • Das Erfassen von Überzeit und Kompensationen mittels Rapporterfassung bildet die Basis für die korrekte Überstundenverwaltung.
  • Für die Verwaltung von Überstunden und Kompensation von Überstunden bei ArbN im Stundenlohn, siehe Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Stundenlohn'.
  • Für die Verwaltung von Überstunden und Kompensation von Überstunden bei ArbN im 'Monatslohn mit Stundentarif', siehe Kapitel 'Überstundenverwaltung mit Kompensation Monatslohn'.